Donnerstag, 26. Februar 2009

Holzkreuze verbrannt und zerkleinert: Kein Diebstahl

26.10.1986

Der Pfarrer August Dahl, die Schreinerin Hilde Brück und der Diplomingenieur Hermann Scherrer bekamen Post vom Oberstaatsanwalt Halfmann aus Bad Kreuznach. Es ging um die Strafanzeigen wegen Zerstörung der drei Kreuze auf dem Hügel an der Hunsrückhöhenstraße.

Ermittelt hatte die Staatsanwaltschaft folgendes: In der Nacht von Sonntag auf Montag des 27.Januars 1986 wurden ab etwa 3.00 Uhr die Kreuze "beseitigt, zerkleinert, abgefahren und verbrannt". Der technische Bauleiter Schupp vom Staatsbauamt Koblenz-Nord hatte die Firma "Zaunbau Stoffel GmbH" aus Halsenbach mit diesen Arbeiten beauftragt.
Oberstaatsanwalt Halfmann stellte das Verfahren ein, weil "ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht".
Außerdem wurde aus dem Wunderland der Rechtssprechung erläutert: "Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Paragraphen 242 StGB (Diebstahl) liegen nicht vor, weil der Eigentümer (Besitzer) des Grundstücks das Material, aus dem die Kreuze bestanden haben, sich nicht zugeeignet hat. Die Kreuze wurden vielmehr im Auftrag des Beschuldigten Schupp von Arbeitern der Firma Zaunbau-Stoffel GmbH beseitigt, zerkleinert, abgefahren und verbrannt."

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